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DVNOG
Text gilt ab: 31.07.2018
Fassung: 30.05.1995
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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten des Freistaates Bayern
(Versicherungsanstalten-Verordnung – DVNOG)
Vom 30. Mai 1995
(GVBl. S. 297)
BayRS 763-15-1-I

Vollzitat nach RedR: Versicherungsanstalten-Verordnung (DVNOG) vom 30. Mai 1995 (GVBl. S. 297, BayRS 763-15-1-I), die zuletzt durch Verordnung vom 11. September 2018 (GVBl. S. 735) geändert worden ist
Auf Grund von Art. 4 Satz 2, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Art. 21 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten des Freistaates Bayern vom 23. Juli 1994 (GVBl S. 603, BayRS 763-15-I) erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
§ 1
Anstalt des öffentlichen Rechts, Name, Aufgaben
(1) 1Die Versicherungskammer Bayern (Anstalt) ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit der Aufgabe, Beteiligungen an Versicherungsunternehmen zu erwerben und zu verwalten sowie die so gebildete Versicherungsgruppe zu leiten. 2Sie führt den Namen „Versicherungskammer Bayern, Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts“. 3Die Anstalt kann für diese Unternehmen die Vermögensverwaltung übernehmen und Dienstleistungen erbringen. 4Sie kann für Versicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts die Gewährträgerhaftung übernehmen.
(2) 1Die Anstalt kann nach Maßgabe ihrer Satzung das Kommunalversicherungsgeschäft einschließlich der darunter fallenden Versicherungsbestände vom Bayerischen Versicherungsverband übernehmen und dieses Geschäft als Erstversicherer betreiben. 2Sie kann alle Zweige der Rückversicherung betreiben.
(3) Die Anstalt kann Versicherungsverträge und Finanzdienstleistungen der Sparkassen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft stehen, vermitteln und zur Förderung der Aufgaben nach Absatz 1 Sätze 1 und 3 Unternehmen gründen, erwerben, sich an ihnen beteiligen und diese verwalten.
(4) Die Anstalt kann Feuerwehrdienstleistenden einer Freiwilligen Feuerwehr oder einer Pflichtfeuerwehr sowie Dritten, denen im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst Schäden oder Kosten entstehen, im Rahmen der zur Verfügung gestellten öffentlichen Mittel Zuschüsse leisten.
(5) Die Anstalt und die ihrer Leitung unterliegenden Anstalten des öffentlichen Rechts bilden eine einheitliche Dienststelle nach dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz.
§ 2
Grundkapital, Gewährträgerhaftung
(1) 1Für die Anstalt wird Grundkapital gebildet, dessen Höhe in der Satzung der Anstalt bestimmt wird. 2Träger des Grundkapitals sind die VBG Versicherungsbeteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, der Sparkassenverband Bayern, der Sparkassenverband Rheinland-Pfalz sowie der Sparkassenverband Saar. 3Die Höhe der Anteile der Träger am Grundkapital wird in der Satzung der Anstalt bestimmt.
(2) Alleiniger Gewährträger der Anstalt ist der Sparkassenverband Bayern.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 17. Juni 1995 in Kraft.
München, den 30. Mai 1995
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Edmund Stoiber