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BayWaldNatPV
Text gilt ab: 01.07.2022
Fassung: 12.09.1997
§ 4
Wissenschaftliche Beobachtung und Forschung
(1) Wissenschaftliche Beobachtung und Forschung haben insbesondere zum Ziel,
1.
den Aufbau und die Entwicklung der natürlichen und naturnahen Lebensgemeinschaften zu erkunden,
2.
Erkenntnisse zu liefern für die Forstwissenschaft und die forstliche Praxis,
3.
Erkenntnisse zu liefern für den Naturschutz, über menschliche Einwirkungen sowie für eine internationale Beobachtung von Umweltveränderungen,
4.
die Nationalparkverwaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(2) 1Neben der Nationalparkverwaltung können anerkannte Forschungseinrichtungen sowie einzelne Wissenschaftler wissenschaftliche Beobachtungen, Untersuchungen und Forschungsvorhaben durchführen. 2Sie dürfen den Zweck des Nationalparks nicht beeinträchtigen. 3Die Vorhaben können bei Wahrung der Eigentumsrechte über die Grenzen des Nationalparks hinausgreifen. 4Planung und Verlauf aller wissenschaftlichen Vorhaben sind mit der Nationalparkverwaltung abzustimmen. 5Über die Ergebnisse ist die Nationalparkverwaltung zu unterrichten. 6Forschungsvorhaben und wissenschaftliche Einzeluntersuchungen sollen in geeigneter Weise gefördert werden.