Inhalt

BayWaldNatPV
Text gilt ab: 01.07.2022
Fassung: 12.09.1997
§ 10
Betretungsrecht, Aneignung wildwachsender Waldfrüchte
1Das Betretungsrecht (Art. 26 bis 38 BayNatSchG) bleibt unberührt, soweit die in § 9 enthaltenen Verbotstatbestände nicht vorliegen oder Rechtsvorschriften nach Art. 31 BayNatSchG keine weiteren Beschränkungen enthalten. 2Unberührt bleibt ferner das Recht auf Aneignung wildwachsender Waldfrüchte (§ 39 Abs. 3 BNatSchG) im Rahmen des Satzes 1.