Inhalt

BayNatSchG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.02.2011
Art. 55
Datenschutz
(1) Die Naturschutzbehörden, das Landesamt für Umwelt und der Naturschutzfonds dürfen personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich ist.
(2) Die Information nach Art. 14 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) kann durch ortsübliche Bekanntmachung in der Gemeinde erfolgen.
(3) Bewirtschaftungspläne nach § 32 Abs. 5 BNatSchG werden flurstücksbezogen oder nach Koordinaten in geeigneter Weise veröffentlicht.