Inhalt

BayNatSchG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.02.2011
Art. 45
Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen
1Sind keine oder nur geringfügige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten, kann von einer Mitwirkung anerkannter Naturschutzvereinigungen nach § 63 Abs. 2 BNatSchG abgesehen werden. 2Wird von einer Mitwirkung abgesehen, ist dies zu begründen.