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BayNatSchG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.02.2011
Art. 43
Behörden
(1) Die Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften ist grundsätzlich Aufgabe des Staates.
(2) Behörden für den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Naturschutzbehörden) sind
1.
das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde,
2.
die Regierungen als höhere Naturschutzbehörden,
3.
die Kreisverwaltungsbehörden als untere Naturschutzbehörden.
(3) Die unteren und höheren Naturschutzbehörden werden mit hauptamtlichen Fachkräften ausgestattet, die von nebenamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen unterstützt werden können.