Inhalt

BayNatSchG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.02.2011
Art. 29
Sportliche Betätigung
Zum Betreten im Sinn dieses Teils gehören auch das Skifahren, das Schlittenfahren, das Reiten, das Ballspielen und ähnliche sportliche Betätigungen in der freien Natur.