Inhalt

Text gilt ab: 01.09.1995
Fassung: 14.07.1995
§ 7
Erlaubnis
(1) Der Erlaubnis bedarf, wer beabsichtigt, innerhalb der Schutzzone
1.
bauliche Anlagen aller Art im Sinn der Bayerischen Bauordnung (BayBO) zu errichten, zu erweitern oder ihre äußere Gestaltung wesentlich zu ändern, auch wenn sie einer baurechtlichen Genehmigung nicht bedürfen; hierzu zählen insbesondere
a)
Gebäude aller Art ( Art. 2 Abs. 2 BayBO), Verkaufs- und Ausstellungsstände, Automaten,
b)
Einfriedungen aller Art (ausgenommen sockellose Weide- und Forstkulturzäune ohne Verwendung von Beton),
c)
wesentliche Veränderungen der bisherigen Bodengestalt durch Aufschüttungen, Abgrabungen oder in sonstiger Weise (ausgenommen der Abbau von Bodenschätzen gemäß § 8 Nr. 3),
2.
Straßen, Wege, Plätze oder Park-, Camping-, Sport-, Spiel- oder Badeplätze oder ähnliche Einrichtungen zu errichten oder wesentlich zu ändern (ausgenommen land- und forstwirtschaftliche Straßen und Wege, einschließlich Holzlagerstreifen, gemäß § 8 Nr. 2),
3.
Langlaufloipen, Skiabfahrten oder sonstige dem Wintersport dienende Anlagen, insbesondere Seilbahnen oder Skilifte, sowie Seil- oder Schleppaufzüge zu errichten oder wesentlich zu ändern,
4.
ober- oder unterirdisch geführte Draht-, Kabel- oder Rohrleitungen zu verlegen oder Masten und Unterstützungen aufzustellen (ausgenommen nicht ortsfeste Anlagen zur Beregnung von landwirtschaftlichen Nutzflächen und zur Versorgung von Weidevieh mit Wasser und Zuleitungen zu elektrischen Weidezäunen und Anlagen, die der Ver- und Entsorgung von zulässigerweise errichteten Wohn- und Betriebsgebäuden dienen),
5.
Gewässer, deren Ufer, den Zu- und Ablauf des Wassers oder den Grundwasserstand zu verändern oder neue Gewässer herzustellen oder Verlandungsbereiche von Gewässern oder Auebödenbereiche, insbesondere feuchte Wirtschaftswiesen oder -weiden sowie regelmäßig überschwemmte Auwälder, durch Dränung oder Gräben zu entwässern oder trockenzulegen, umzubrechen oder durch sonstige Maßnahmen nachhaltig zu verändern,
6.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
7.
landschaftsbestimmende Bäume, Hecken oder sonstige Gehölze außerhalb des Waldes, Findlinge oder Felsblöcke zu beseitigen,
8.
außerhalb von Straßen, Wegen oder Plätzen mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren, diese dort abzustellen oder Verkaufswagen aufzustellen (ausgenommen im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung),
9.
auf anderen als hierfür behördlich zugelassenen Plätzen zu zelten, Wohnwagen abzustellen, dies zu gestatten, oder im Rahmen der Erholungsnutzung offene Feuer zu entzünden oder zu unterhalten,
10.
außerhalb behördlich zugelassener Start- und Landeplätze mit Hängegleitern, Gleitflugzeugen, Ultraleichtflugzeugen und ähnlichen unbemannten Luftfahrzeugen zu starten, zu landen oder Flugmodelle mit Motor zu betreiben,
11.
Boote zu lagern,
12.
Schilder, Bild- oder Schrifttafeln, Anschläge oder Schaukästen anzubringen (ausgenommen Hinweise auf den Schutz des Gebiets, behördliche Verbotstafeln, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Flußkilometer-Zeichen, Schilder für die Forst- und Waldeinteilung, Warntafeln, Ortshinweise, Wegmarkierungen oder zulässige Wohn- und Gewerbebezeichnungen an Wohn- und Betriebsstätten, sofern nicht Leuchtschrift verwendet wird).
(2) 1Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Vorhaben keine der in § 6 genannten Wirkungen hervorrufen kann oder diese Wirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. 2Wird die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen erteilt, kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. 3Die Vorschrift des Art. 6a Abs. 3 BayNatSchG über Ersatzmaßnahmen ist entsprechend anzuwenden.
(3) Andere Fachbehörden sind zu beteiligen, soweit deren Belange berührt sind.
(4) Soweit Entscheidungen über Erlaubnisse oder Befreiungen für Pflegemaßnahmen oder für eine ordnungsgemäße land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Bodennutzung erforderlich werden, werden Kosten gemäß Art. 54 Abs. 2 BayNatSchG nicht erhoben.