Inhalt

Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 16.11.2006
§ 5
Verschwiegenheitspflicht
1Die Beiratsmitglieder sind verpflichtet, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Naturschutzbeirat bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; dies gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 2Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. 3Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der Mitgliedschaft im Naturschutzbeirat fort.