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Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 16.11.2006
§ 3
Ausscheiden
(1) Will ein Beiratsmitglied aus dem Beirat ausscheiden, so genügt hierfür eine schriftliche Erklärung gegenüber der Naturschutzbehörde, bei der der Beirat gebildet ist.
(2) 1Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die für die Berufung zuständige Naturschutzbehörde nach Anhörung des bei ihr gebildeten Beirats die Berufung eines Beiratsmitglieds rückgängig machen. 2Dem betroffenen Beiratsmitglied ist diese Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
(3) Scheidet ein Mitglied aus, rückt seine Vertreterin bzw. sein Vertreter nach.