Inhalt

Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 16.11.2006
§ 1
Zusammensetzung
(1) Die Beiräte bestehen
1.
bei der obersten Naturschutzbehörde aus dreizehn Mitgliedern,
2.
bei den Regierungen als höheren Naturschutzbehörden aus neun Mitgliedern,
3.
bei den Kreisverwaltungsbehörden als unteren Naturschutzbehörden aus fünf Mitgliedern.
(2) Als Mitglieder sollen vertreten sein:
1.
Fachleute aus den für Fragen der Ökologie bedeutsamen Grundlagendisziplinen wie beispielsweise des Naturschutzes, der Landschaftspflege, der Biologie, der Vegetationskunde, der Geologie, der Hydrologie, der Meteorologie oder der Geographie, sowie aus dem Agrar- und Forstbereich,
2.
sachverständige Vertreter von Verbänden, die sich satzungsgemäß überwiegend dem Naturschutz, der Landschaftspflege und den Aufgaben der Erholung in der freien Natur widmen,
3.
sonstige Sachverständige, die mit den Aufgaben des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholung in der freien Natur befasst sind.