Inhalt

Text gilt ab: 01.10.1995
Fassung: 14.09.1995
§ 7
Erlaubnis
(1) Der Erlaubnis bedarf, wer beabsichtigt, innerhalb der Schutzzone
1.
bauliche Anlagen aller Art im Sinn der Bayerischen Bauordnung (BayBO) zu errichten, zu erweitern oder ihre äußere Gestaltung wesentlich zu ändern, auch wenn sie einer baurechtlichen Genehmigung nicht bedürfen; hierzu zählen insbesondere
a)
Gebäude aller Art (Art. 2 Abs. 2 BayBO), Verkaufs- und Ausstellungsstände, Automaten,
b)
Einfriedungen aller Art (ausgenommen sockellose Weide- und Forstkulturzäune ohne Verwendung von Beton),
2.
die bisherige Bodengestalt durch Aufschüttungen, Abgrabungen oder in sonstiger Weise wesentlich zu verändern, soweit das Vorhaben nicht unter das Verbot des § 6 Abs. 2 Nr. 2 fällt,
3.
Straßen, Wege, Plätze oder Park-, Camping-, Sport-, Spiel- oder Badeplätze oder ähnliche Einrichtungen zu errichten oder wesentlich zu ändern,
4.
Maßnahmen vorzunehmen, die Röhrichte, Quellbereiche, naturnahe und unverbaute Bach- und Flußabschnitte oder Auwälder gemäß § 20c Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BNatSchG zerstören, beschädigen, nachhaltig stören oder deren charakteristischen Zustand verändern können, soweit das Vorhaben nicht unter das Verbot des § 6 Abs. 2 Nr. 1 fällt,
5.
Gewässer, deren Ufer, den Zulauf oder den Ablauf des Wassers oder den Grundwasserstand zu verändern oder neue Gewässer herzustellen,
6.
Naß- und Feuchtwiesen umzubrechen oder durch Dränung oder Gräben zu entwässern oder trockenzulegen,
7.
Dauergrünland der Talsohlen in Ackerland umzuwandeln,
8.
landschaftsbestimmende Bäume, Hecken oder sonstige Gehölze außerhalb des Waldes oder Felsblöcke zu beseitigen,
9.
auf den Taleinhängen und Talsohlen der in Anlage 2 zu dieser Verordnung bezeichneten Tallandschaften Erstaufforstungen vorzunehmen,
10.
ober- oder unterirdisch geführte Draht-, Kabel- oder Rohrleitungen zu verlegen oder Masten und Unterstützungen aufzustellen (ausgenommen nicht ortsfeste Anlagen zur Beregnung von Sonderkulturen und zur Versorgung von Weidevieh mit Wasser und Zuleitungen zu elektrischen Weidezäunen),
11.
außerhalb von Straßen, Wegen oder Plätzen mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren, diese dort abzustellen oder Verkaufswagen aufzustellen (ausgenommen zur land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung sowie für Fischereiberechtigte oder Fischereipächter, die zur Ausübung des Fischereirechts unmittelbar selbst befugt sind, und für Inhaber von Jahreserlaubnisscheinen),
12.
auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen zu zelten, Wohnwagen abzustellen, dies zu gestatten oder im Rahmen der Erholungsnutzung offene Feuer zu entzünden oder zu unterhalten.
(2) 1Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Vorhaben keine der in § 6 Abs. 1 genannten Wirkungen hervorrufen kann oder diese Wirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. 2Wird die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen erteilt, kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. 3Die Vorschrift des Art. 6a Abs. 3 BayNatSchG über Ersatzmaßnahmen ist entsprechend anzuwenden.
(3) Andere Fachbehörden sind zu beteiligen, soweit deren Belange berührt sind.
(4) Soweit Entscheidungen über Erlaubnisse oder Befreiungen für Pflegemaßnahmen oder für eine ordnungsgemäße land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Bodennutzung erforderlich werden, werden Kosten gemäß Art. 54 Abs. 2 BayNatSchG nicht erhoben.