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NWFreiV
Text gilt ab: 01.10.2008
Fassung: 01.01.2000
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Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser
(Niederschlagswasserfreistellungsverordnung – NWFreiV)1)
Vom 1. Januar 2000
(GVBl. S. 30)
BayRS 753-1-18-U

Vollzitat nach RedR: Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) vom 1. Januar 2000 (GVBl. S. 30, BayRS 753-1-18-U), die zuletzt durch § 1 Nr. 367 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 33 Abs. 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBl S. 822, BayRS 753-1-U), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 27. Dezember 1999 (GVBl S. 532), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen folgende Verordnung:

1) [Amtl. Anm.:] Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30), sind beachtet worden.
§ 1
Erlaubnisfreie Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser
Für das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 WHG) ist eine Erlaubnis vorbehaltlich § 2 nicht erforderlich, wenn das Niederschlagswasser
außerhalb von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten und von Altlasten und Altlastverdachtsflächen versickert wird,
nicht durch häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften nachteilig verändert ist,
nicht mit anderem Abwasser oder mit wassergefährdenden Stoffen vermischt ist und
wenn die Anforderungen nach § 3 und etwaige weitergehende Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 erfüllt sind (schadloses Versickern von gesammeltem Niederschlagswasser).
§ 2
Ausgeschlossene Flächen
Gesammeltes Niederschlagswasser darf nicht erlaubnisfrei versickert werden, wenn es von folgenden Flächen stammt:
1.
Flächen, auf denen regelmäßig mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird; ausgenommen sind Flächen, für den ausschließlichen Umgang mit Kleingebinden bis 20 Liter Rauminhalt,
2.
Kreis- und Gemeindestraßen mit mehr als zwei Fahrstreifen oder
3.
Straßen, die Gegenstand einer straßenrechtlichen Planfeststellung sind.
§ 3
Anforderungen an das schadlose Versickern
(1) 1Erlaubnisfrei zu versickerndes, gesammeltes Niederschlagswasser ist in Versickerungsanlagen flächenhaft über eine geeignete Oberbodenschicht in das Grundwasser einzuleiten. 2An eine Versickerungsanlage dürfen höchstens 1000 m2 befestigte Fläche angeschlossen werden.
(2) 1Eine Versickerung von Niederschlagswasser über andere Versickerungsanlagen, insbesondere über Rigolen, Sickerrohre oder -schächte ist nur zulässig, wenn eine flächenhafte Versickerung nach Abs. 1 nicht möglich ist und das zu versickernde Niederschlagswasser vorgereinigt wurde. 2Zur Vorreinigung von Niederschlagswasser von unbeschichteten Flächen mit einer Kupfer-, Zink- oder Bleiblechfläche über 50 m2 dürfen nur Anlagen verwendet werden, die nach Art. 41f BayWG der Bauart nach zugelassen sind.
(3) Bei der Bemessung, Ausgestaltung und dem Betrieb von Versickerungsanlagen und zugehöriger Vorreinigungsanlagen sind die Regeln der Technik, insbesondere die vom Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz nach Art. 41e BayWG bekannt gemachten, zu beachten.
§ 4
Weitergehende Anforderungen, Ausnahmen
(1) 1Die Kreisverwaltungsbehörde kann auf Antrag oder um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten, für Einzelfälle oder für bezeichnete Gebiete die Erlaubnispflicht wiederherstellen oder weitergehende Anforderungen für das erlaubnisfreie Versickern von gesammeltem Niederschlagswasser festsetzen. 2Die Vorschriften über die Bekanntmachung kommunaler Satzungen gelten für die Bezeichnung der Gebiete entsprechend.
(2) Die Kreisverwaltungsbehörde kann, soweit nicht eine wasserrechtliche Erlaubnis beantragt wird, im Einzelfall Ausnahmen von den Anforderungen nach § 3 zulassen, wenn dadurch eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist.
§ 5
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2000 in Kraft.
München, den 1. Januar 2000
Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen
Dr. Werner Schnappauf, Staatsminister