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BayNV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 14.06.1988
§ 12
Abrechnung über Nebentätigkeitsvergütungen
(1) 1Beamte, denen Vergütungen zugeflossen sind, auf die § 10 anzuwenden ist, haben ihrem Dienstvorgesetzten bis spätestens 31. Januar eines jeden Jahres eine Abrechnung über die im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Vergütungen vorzulegen. 2Von dem Beamten kann verlangt werden, daß er Aufzeichnungen über die zugeflossenen Vergütungen führt.
(2) 1Die abzuführende Vergütung ist im Weg der Schätzung festzusetzen, wenn der Beamte hierüber keine Auskunft gibt oder über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung geben kann oder Aufzeichnungen nicht vorlegt, zu deren Führung er verpflichtet wurde. 2Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die nach Lage des Falls für die Schätzung von Bedeutung sind. 3Sobald die erforderlichen Angaben vorliegen, ist die Festsetzung zu berichtigen.
(3) 1Die abzuführende Vergütung wird einen Monat nach der Festsetzung fällig. 2Durch die Berichtigung nach Abs. 2 Satz 3 wird die Fälligkeit nicht berührt.
(4) Wird der abzuführende Betrag innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht entrichtet, so ist der rückständige Betrag ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen.