Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1986
Fassung: 26.11.1982
§ 2
Naturparkgrenzen
(1) Die Grenzen des Naturparks werden in der Anlage 1 beschrieben, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) 1Die Grenzen des Naturparks sind dunkelgrün in einer Karte M = 1:25000 eingetragen, die beim Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen als oberster Naturschutzbehörde niedergelegt ist und auf die Bezug genommen wird. 2Maßgebend für den Grenzverlauf ist der Eintrag in diese Karte. 3Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich bei der Regierung von Unterfranken als höherer Naturschutzbehörde und bei den Landratsämtern Bad Kissingen und Rhön-Grabfeld als unteren Naturschutzbehörden.
(3) Die Karten werden bei den in Absatz 2 genannten Behörden archivmäßig verwahrt und sind dort während der Dienststunden allgemein zugänglich.