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MfG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 20.12.2007
Art. 20
Untersuchungen und Einrichtungen
(1) Wissenschaftliche Untersuchungen, die sich mit aktuellen mittelstandspolitischen Fragestellungen befassen, können veranlasst und gefördert werden.
(2) Einrichtungen, die überwiegend wissenschaftliche Untersuchungen über mittelstandserhebliche Tatsachen durchführen oder durch wissenschaftlich orientierte Veranstaltungen zur Erforschung und Verbreitung mittelstandserheblicher Tatsachen beitragen, können gefördert werden.
(3) Die Ergebnisse der Untersuchungen und Veranstaltungen sind grundsätzlich der Allgemeinheit zugänglich zu machen.