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AGM
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 24.07.2003
Art. 4
Finanzierung
Die Landeszentrale finanziert ihre Aufgaben nach den Art. 1 und 2 entsprechend Art. 21 Abs. 1 des Bayerischen Mediengesetzes aus
1.
Entgelten,
2.
dem Anteil an dem Rundfunkbeitrag nach § 112 in Verbindung mit § 122 MStV, §§ 10 und 11 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags,
3.
sonstigen Einnahmen.