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AGM
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 24.07.2003
Art. 2
Aufgaben der Landeszentrale
(1) 1Die Landeszentrale sorgt für die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags bei Angeboten von lokalen, regionalen oder landesweiten Telemedien. 2 § 19 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags gilt für lokale, regionale und landesweite Angebote von Telemedien entsprechend.
(2) 1Stellt die Landeszentrale fest, dass ein Anbieter gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags verstößt, so trifft sie die erforderlichen Maßnahmen gegen den Anbieter. 2Die Landeszentrale trifft entsprechend § 109 Abs. 1 bis 3 MStV die jeweilige Entscheidung. 3Gehört ein Anbieter einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinn des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags an oder unterwirft er sich ihren Statuten, so ist bei behaupteten Verstößen gegen den Jugendschutz, mit Ausnahme von Verstößen gegen § 4 Abs. 1 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags, durch die Landeszentrale zunächst diese Einrichtung mit den behaupteten Verstößen zu befassen. 4Maßnahmen nach Satz 1 gegen Anbieter durch die Landeszentrale sind nur dann zulässig, wenn die Entscheidung oder die Unterlassung einer Entscheidung der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschreitet.