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MedHygV
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 01.12.2010
§ 2a
Anforderungen an Bau, Ausstattung und Betrieb
(1) 1Baulich-funktionelle Anlagen in Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5, von denen ein infektionshygienisches Risiko ausgehen kann, sind gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu betreiben, zu warten und regelmäßig hygienischen Überprüfungen durch den Betreiber zu unterziehen. 2Die Anlagen dürfen nur von entsprechend geschultem Personal betrieben und gewartet werden.
(2) 1Für Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 und für Einrichtungen für ambulantes Operieren, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, sind Bauvorhaben vor Beantragung der Baugenehmigung oder vor ihrer Durchführung hinsichtlich der hygienischen Anforderungen durch die Krankenhaushygienikerin oder den Krankenhaushygieniker zu bewerten. 2Zugleich ist das Gesundheitsamt über das Bauvorhaben zu informieren.