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MedHygV
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 01.12.2010
§ 10
Aufzeichnung und Bewertung, Ausbruchsmanagement
(1) 1Leiterinnen und Leiter von Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 haben nach § 23 Abs. 4 IfSG sicherzustellen, dass
1.
die nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b IfSG festgelegten nosokomialen Infektionen und das Auftreten von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen fortlaufend in einer gesonderten Niederschrift aufgezeichnet und bewertet werden,
2.
sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich erforderlicher Präventionsmaßnahmen gezogen werden und
3.
die erforderlichen Präventionsmaßnahmen dem Personal mitgeteilt und umgesetzt werden.
2Die Leiterinnen und Leiter dieser Einrichtungen haben auch sicherzustellen, dass
1.
die nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b IfSG festgelegten Daten zu Art und Umfang des Antibiotikaverbrauchs nach § 23 Abs. 4 IfSG fortlaufend in zusammengefasster Form aufgezeichnet, unter Berücksichtigung der lokalen Resistenzsituation unter Beteiligung einer klinisch-mikrobiologisch, klinisch-pharmazeutisch und klinisch-pharmakologischen Beratung bewertet werden,
2.
sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich des Einsatzes von Antibiotika gezogen werden und
3.
sich hieraus ergebende erforderliche Anpassungen des Antibiotikaeinsatzes dem Personal mitgeteilt und umgesetzt werden.
3Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben werden sie von ihrem Fachpersonal unterstützt. 4Die Ergebnisse der Bewertung sind schriftlich aufzuzeichnen, an das jeweilige Fachbereichs-, Klinik- oder Abteilungspersonal rückzumelden und daraus folgende notwendige Änderungen zu veranlassen. 5Die Aufzeichnungen nach den Sätzen 1 und 2 sind zehn Jahre aufzubewahren. 6 Dem Gesundheitsamt ist auf Verlangen Einblick in die Aufzeichnungen zu gewähren.
(2) Die Erfassung und Bewertung von nosokomialen Infektionen und von Erregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen nach § 23 Abs. 4 IfSG hat mit geeigneten Verfahren, wie z.B. dem Krankenhaus-Infektions-Surveillance-System (KISS), zu erfolgen.
(3) 1Die Leiterinnen oder Leiter von Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 haben sicherzustellen, dass Patientinnen und Patienten, von denen ein Risiko für nosokomiale Infektionen ausgeht, frühzeitig erkannt und dass Schutzmaßnahmen eingeleitet werden. 2Die Untersuchungen und Maßnahmen sind in der Patientenakte aufzuzeichnen. 3Die Aufzeichnung muss so gestaltet sein, dass es dem zuständigen Personal möglich ist, die vorgesehenen Schutzmaßnahmen durchzuführen.
(4) Dem Gesundheitsamt ist unverzüglich das gehäufte Auftreten nosokomialer Infektionen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, als Ausbruch gemäß § 6 Abs. 3 IfSG nicht namentlich zu melden.