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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 26.10.1962
Art. 3a
1Die Vergütungen (Art. 1 und 2) und das Sitzungsgeld (Art. 3) ändern sich im gleichen Verhältnis, in dem sich das Grundgehalt der Beamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 16 nach dem 1. Januar 2002 ändert. 2Die Höhe der sich so ergebenden und auf volle Euro aufzurundenden Beträge wird vom Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs festgestellt.