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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 26.10.1962
Art. 2
(1) Der Berichterstatter erhält für jeden in einer Sitzung durch schriftlich begründete Sachentscheidung erledigten Fall einen Betrag von 750 €.
(2) Der Mitberichterstatter erhält für jeden in einer Sitzung durch schriftlich begründete Sachentscheidung erledigten Fall einen Betrag von 350 €.
(3) Die Vergütung fällt nur für die Fälle an, in denen eine schriftliche Sachverhaltsdarstellung oder ein schriftliches Gutachten angefertigt wurde.