Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 26.10.1962
Art. 1
(1) Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs erhält eine laufende Vergütung von monatlich 1 500 €.
(2) Im Fall einer Verhinderung von mehr als einem Monat steht die Vergütung seinem Stellvertreter zu.