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Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Staatsregierung bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Staatsregierung Vom 16. Dezember 1968 (BayRS II S. 81) BayRS 1102-4-F (§§ 1–3)
§ 1
§ 2
§ 3
Inhalt
Text gilt ab: 01.07.1993
Fassung: 16.12.1968
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§ 2
(1) Bei amtlicher Tätigkeit im Ausland erhalten die Mitglieder der Staatsregierung eine Entschädigung nach den für bayerische Staatsbeamte der höchsten Reisekostenstufe geltenden Vorschriften.
(2)
(aufgehoben)