Inhalt

Text gilt ab: 07.10.2013
Fassung: 09.12.1993
VIII.
1In Zweifelsfragen ist das Mitglied des Landtags verpflichtet, sich durch Rückfragen bei der Präsidentin oder dem Präsidenten über den Inhalt seiner Pflichten nach diesen Verhaltensregeln zu vergewissern. 2Auf Verlangen erhält das Mitglied des Landtags die Antwort auf seine Rückfrage schriftlich.