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Text gilt ab: 01.10.2007
Fassung: 02.05.1980
§ 2
(1) 1Die Benennung einer Präsidentin oder eines Präsidenten einer bayerischen Universität erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der Präsidentinnen und Präsidenten der Universitäten im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes. 2Die Benennung einer Präsidentin oder eines Präsidenten einer bayerischen Kunsthochschule erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der Präsidentinnen und Präsidenten der Kunsthochschulen im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes.
(2) Die Staatsminister sind für die Benennung des Vertreters der angewandten Forschung im Ordensbeirat vorschlagsberechtigt.
(3) Der Ordensbeirat tritt auf Einladung des Präsidenten des Landtags zusammen.