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BayMilchUmlV
Text gilt ab: 01.07.2017
Fassung: 17.10.2007
§ 5
Festsetzung der Umlage
Sofern eine Umlage erhoben wird, setzt die Landesanstalt die Höhe der zu zahlenden Umlageschuld für jeden Erhebungszeitraum auf der Grundlage der gemäß § 4 eingegangenen Meldungen oder der Schätzungen durch Verwaltungsakt fest.