Inhalt

BayMilchUmlV
Text gilt ab: 01.07.2017
Fassung: 17.10.2007
§ 1
Zuständigkeit
(1) 1Die Landesanstalt für Landwirtschaft (Landesanstalt) ist zuständig, von den Inhabern von Molkereien (Betriebsinhaber) für die angelieferten Mengen an Rohmilch eine Umlage zu erheben. 2Rohmilch ist Milch, die vor der Anlieferung nicht über 40 Grad Celsius erhitzt und keiner Behandlung mit entsprechender Wirkung unterzogen wurde.
(2) Die Umlage wird für jeweils einen Monat berechnet (Erhebungszeitraum).