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MSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 04.03.2013
§ 28
Teilnahme anderer Bewerberinnen oder Bewerber, Gleichwertigkeitsanerkennung
(1) 1An der besonderen Leistungsfeststellung können Bewerberinnen oder Bewerber teilnehmen, die die Jahrgangsstufe 9 oder 10 des Mittlere-Reife-Zugs besuchen und für die kein Antrag nach § 23 Abs. 2 Satz 3 gestellt wurde, die die Jahrgangsstufe 9 in einer Deutschklasse besuchen oder die nicht Schülerinnen oder Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Mittelschule sind. 2§ 23 Abs. 2 Satz 5 bleibt unberührt. 3Schülerinnen oder Schüler einer anderen Schule als einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Mittelschule müssen sich jedoch mindestens in der Jahrgangsstufe 9 befinden. 4Für die besondere Leistungsfeststellung gelten die Bestimmungen für Schülerinnen und Schüler öffentlicher und staatlich anerkannter Mittelschulen entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ihre Zulassung bis einschließlich 1. März bei der Mittelschule, die eine Jahrgangsstufe 9 führt und in deren Einzugsbereich sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, beantragen. 2Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über die Zulassung schriftlich. 3Das Staatliche Schulamt kann in begründeten Ausnahmefällen eine abweichende Zuständigkeit für die Durchführung der besonderen Leistungsfeststellung bestimmen.
(3) 1Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ihren Hauptwohnsitz seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung in Bayern haben. 2Für Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen und Schülerinnen und Schüler nach § 29 BaySchO kann die Schulleiterin oder der Schulleiter hiervon Ausnahmen gewähren.
(4) 1Dem Antrag sind beizufügen
1.
der Geburtsschein oder die Geburtsurkunde in beglaubigter Abschrift,
2.
ein Lebenslauf, der die Daten des Schulbesuchs enthalten muss,
3.
das letzte Jahreszeugnis und gegebenenfalls eine Bescheinigung über den Schulbesuch der zuletzt besuchten Schule,
4.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und mit welchem Erfolg die Bewerberin oder der Bewerber schon einmal an der besonderen Leistungsfeststellung teilgenommen hat oder ob sich die Bewerberin oder der Bewerber zur gleichen oder einer entsprechenden Prüfung bereits an einer anderen Stelle gemeldet hat,
5.
eine Erklärung, in welchen Fächern die Bewerberin oder der Bewerber geprüft werden will, soweit Wahlmöglichkeiten gegeben sind,
6.
eine Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich die Bewerberin oder der Bewerber in den einzelnen Fächern vorbereitet und welche Lehrbücher sie oder er benützt.
2Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 6 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler öffentlicher Mittelschulen.
(5) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1.
die besondere Leistungsfeststellung bereits wiederholt hat,
2.
an einer anderen Stelle zu einer entsprechenden Prüfung zugelassen wurde, diese Prüfung aber noch nicht abgeschlossen ist.
(6) Die Bewerberinnen und Bewerber haben beim Antritt zur Prüfung und auf Verlangen auch während der Prüfung ihren amtlichen Lichtbildausweis vorzuzeigen.
(7) Die besondere Leistungsfeststellung umfasst
1.
für alle anderen Bewerberinnen und Bewerber die Fächer Deutsch oder Deutsch als Zweitsprache und Mathematik,
2.
nach Wahl der anderen Bewerberin oder des anderen Bewerbers zwei der Fächer Englisch, Natur und Technik oder Geschichte/Politik/Geographie, wobei sie oder er eines dieser Fächer durch eine Projektprüfung nach § 12 Abs. 4 ersetzen kann,
3.
nach Wahl der anderen Bewerberin oder des anderen Bewerbers eines der Fächer Religionslehre, Ethik, Islamischer Unterricht, Sport, Musik, Kunst, Informatik, Informatik und digitales Gestalten, Buchführung.
(8) 1Bei der Festlegung der Gesamtnoten werden Jahresfortgangsnoten nicht miteinbezogen. 2Zur Errechnung der Gesamtbewertung wird die erzielte Notensumme durch den Teiler 9 geteilt.
(9) 1Anträge mehrerer Bewerberinnen und Bewerber, die gemeinsam an einer staatlich genehmigten Mittelschule unterrichtet werden, sollen von dieser Schule bei der prüfenden öffentlichen Schule gesammelt eingereicht werden. 2Die Abschlussprüfung ist in den Räumen der staatlich genehmigten Schule abzunehmen, wenn diese dafür geeignet sind und die Belange der prüfenden Schule es zulassen. 3Das vorsitzende Mitglied der Feststellungskommission soll Lehrkräfte der staatlich genehmigten Schule bei der Auswahl der zentral gestellten Prüfungsaufgaben mitwirken lassen. 4In die Feststellungskommission sollen Lehrkräfte der staatlich genehmigten Schule mit der Befähigung für das Lehramt an Mittelschulen berufen werden. 5Sie sollen, soweit Schülerinnen und Schüler der staatlich genehmigten Schule betroffen sind, bei der Korrektur der Prüfungsarbeiten und bei den mündlichen Prüfungen nach Anweisung des vorsitzenden Mitglieds der Feststellungskommission mitwirken. 6Entscheidungen nach den Sätzen 2, 4 und 5 trifft das vorsitzende Mitglied der Feststellungskommission.
(10) 1Schülerinnen und Schüler von Berufsschulen und Berufsfachschulen sowie Bewerberinnen und Bewerber, die keine Schule mehr besuchen, können sich der besonderen Leistungsfeststellung im Fach Englisch unterziehen; Abs. 2 bis 6 gelten entsprechend. 2Bei nichtdeutscher Muttersprache kann in Fällen besonderer Härte die Leistungsfeststellung im Fach Englisch durch eine Leistungsfeststellung im Fach Muttersprache erworben werden, wenn das Staatsministerium für eine Muttersprache einen Leistungstest und Prüfungsaufgaben anbieten kann. 3Bewerberinnen und Bewerber, die mindestens die Gesamtnote 4 erzielt haben, erhalten ein Zeugnis über den Nachweis erforderlicher Englischkenntnisse für den mittleren Schulabschluss der Berufsschule und Berufsfachschule und für den qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss.
(11) Abs. 10 Satz 2 gilt entsprechend für Bewerberinnen und Bewerber, die auf Grund der Gesamtbewertung den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule nicht erhalten.
(12) Über die Gleichwertigkeit von deutschen Schulabschlüssen mit dem qualifizierenden Abschluss der Mittelschule entscheidet das Staatsministerium.