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MSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 04.03.2013
§ 22
Praxisklasse und Deutschklasse
(1) 1Schülerinnen und Schüler, die mindestens im 9. Schulbesuchsjahr sind und die eine Praxisklasse oder Deutschklasse besuchen, haben die Möglichkeit, den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule mit dem Bestehen einer theorieentlasteten Abschlussprüfung zu erlangen. 2Für die Prüfung ist an Schulen, die eine Praxisklasse oder Deutschklasse führen, eine Prüfungskommission zu bilden; § 21 Abs. 5 gilt entsprechend.
(2) 1Die Prüfung umfasst
1.
im Fach Deutsch oder Deutsch als Zweitsprache einen schriftlichen und einen mündlichen Teil,
2.
im Fach Mathematik einen schriftlichen Teil,
3.
im Fächerverbund Wirtschaft und Beruf, Geschichte/Politik/Geographie und Natur und Technik – in der Praxisklasse – und im Fächerverbund Geschichte/Politik/Geographie und Natur und Technik – in der Deutschklasse – insgesamt einen schriftlichen Teil,
4.
eine Projektprüfung.
2Die Prüfungsaufgaben werden von der Schule gestellt. 3Die Arbeitszeit beträgt im Fach Deutsch oder Deutsch als Zweitsprache je 90 Minuten, davon 75 Minuten für den schriftlichen, 15 Minuten für den mündlichen Teil, im Fach Mathematik 60 Minuten und in der schriftlichen Prüfung im jeweiligen Fächerverbund nach Satz 1 Nr. 3 45 Minuten; für die Projektprüfung in Wirtschaft und Beruf ist eine angemessene Prüfungszeit vorzusehen. 4Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Durchschnittsnote 4,0 oder besser ist. 5Die Durchschnittsnote errechnet sich aus der Summe der Noten aus den vier Prüfungsteilen nach Satz 1, wobei die Note der Projektprüfung doppelt zählt; das Ergebnis der Notensumme wird durch die Zahl 5 geteilt. 6Schülerinnen und Schüler, die die Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule.