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Gesetz über den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der einstweiligen Unterbringung (Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz – BayMRVG) Vom 17. Juli 2015 (GVBl S. 222) BayRS 312-3-A (Art. 1–55)
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Teil 1 Anwendungsbereich (Art. 1)
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Teil 2 Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung (Art. 2–36)
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Abschnitt 1 Allgemeines (Art. 2–3)
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Abschnitt 2 Aufnahme und Behandlung der untergebrachten Person (Art. 4–7)
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Abschnitt 3 Gestaltung der Unterbringung (Art. 8–15)
Art. 8 Zimmerbelegung
Art. 9 Persönlicher Besitz und Ausstattung des Unterbringungsraums
Art. 10 Arbeit, Beschäftigung, Bildung
Art. 11 Freizeitgestaltung
Art. 12 Besuch
Art. 13 Außenkontakte
Art. 14 Recht auf Religionsausübung
Art. 15 Hausordnung
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Abschnitt 4 Lockerungen des Vollzugs; Ausführung und Vorführung (Art. 16–21)
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Abschnitt 5 Disziplinar- und Sicherungsmaßnahmen (Art. 22–28)
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Abschnitt 6 Finanzielle Regelungen (Art. 29–31)
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Abschnitt 7 Akten, Datenschutz und Maßregelvollzugsdatei (Art. 32–34a)
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Abschnitt 8 Aussetzung der Unterbringung und Entlassung (Art. 35–36)
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Teil 3 Vollzug der einstweiligen Unterbringung (Art. 37–41)
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Teil 4 Besondere Vorschriften für bestimmte Personengruppen (Art. 42–44)
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Teil 5 Organisation, Fachaufsicht, Maßregelvollzugsbeiräte, Kosten (Art. 45–53)
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Teil 6 Schlussvorschriften (Art. 54–55)
[Schlussformel]
Inhalt
BayMRVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 17.07.2015
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Art. 8
Zimmerbelegung
1
Der untergebrachten Person soll ein Einzel- oder Zweibettzimmer zugewiesen werden.
2
Eine Zimmerbelegung mit mehr als vier Personen ist nicht zulässig.
3
Männern und Frauen sind getrennte Zimmer zuzuweisen.