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BayMRVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 17.07.2015
Art. 8
Zimmerbelegung
1Der untergebrachten Person soll ein Einzel- oder Zweibettzimmer zugewiesen werden. 2Eine Zimmerbelegung mit mehr als vier Personen ist nicht zulässig. 3Männern und Frauen sind getrennte Zimmer zuzuweisen.