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BayMRVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 17.07.2015
Art. 50
Fachaufsicht
(1) 1Das Zentrum Bayern Familie und Soziales nimmt die Fachaufsicht über den Maßregelvollzug nach diesem Gesetz wahr (Fachaufsichtsbehörde). 2Es gelten die Vorschriften der Bezirksordnung (BezO). 3Die Fachaufsichtsbehörde kann Einsicht in die Patientenakten nehmen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) 1Die Befugnisse der Rechts- und Fachaufsicht können auch unmittelbar gegenüber Trägern nach Art. 46 ausgeübt werden. 2Im Rahmen einer Ersatzvornahme nach Art. 95 BezO tritt die Rechtsaufsichtsbehörde in die Rechte des Trägers ein und kann sich seiner personellen, sachlichen, baulichen und organisatorischen Ausstattung bedienen. 3Der Träger hat sicherzustellen, dass eine Ersatzvornahme jederzeit frei ausgeübt werden kann und nicht durch Rechte Dritter beeinträchtigt wird.
(3) 1Die Fachaufsichtsbehörde holt für jede Person, die aus dem Maßregelvollzug entlassen worden ist, jeweils zum Ende des auf die Entlassung folgenden Jahres für die Dauer von fünf Jahren eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister ein. 2Die erhobenen Daten werden pseudonymisiert gespeichert und dürfen nur anonymisiert für Zwecke der Qualitätssicherung des Maßregelvollzugs verwendet werden.