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BayMRVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 17.07.2015
Art. 48
Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung
(1) 1Die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung wird einem Facharzt oder einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie möglichst mit Schwerpunkt forensische Psychiatrie oder einem Arzt oder einer Ärztin mit vergleichbarer fachlicher Qualifikation und Eignung übertragen. 2In besonderen Fällen kann die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung auch einem psychologischen Psychotherapeuten oder einer psychologischen Psychotherapeutin möglichst mit forensischer Zusatzqualifikation übertragen werden.
(2) 1Der Träger zeigt der Fachaufsichtsbehörde eine beabsichtigte Neubesetzung der Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung oder deren Stellvertreter frühzeitig schriftlich an. 2Eine Neubesetzung nach Satz 1 bedarf der Zustimmung durch die Fachaufsichtsbehörde.
(3) Die Stellen in der Maßregelvollzugseinrichtung werden vom Träger im Benehmen mit der Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung besetzt; hierbei hat die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung ein Vorschlagsrecht.
(4) Eine Beschäftigung von externen Personen innerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung bedarf der Zustimmung der Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung.