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BayMRVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 17.07.2015
Art. 45
Vollzugszuständigkeit
(1) 1Für den Maßregelvollzug nach diesem Gesetz sind die Bezirke zuständig. 2Sie werden auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörden tätig.
(2) Örtlich zuständig ist der Bezirk,
1.
in dem die unterzubringende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder – auf entsprechenden Antrag des Betroffenen hin – vor einer behördlichen Verwahrung zuletzt hatte,
2.
in dem die unterzubringende Person behördlich verwahrt ist oder
3.
der für den nach Nrn. 1 oder 2 an sich zuständigen Bezirk die Maßregelvollzugseinrichtung unterhält.
(3) Im Einvernehmen mit der Fachaufsichtsbehörde regelt das Staatsministerium der Justiz im Rahmen der Abs. 1 und 2 in einem Vollstreckungsplan die nähere Zuständigkeit der einzelnen Maßregelvollzugseinrichtungen nach allgemeinen Merkmalen.
(4) 1Für die Verlegung und Einweisung in eine andere Einrichtung gilt Art. 10 Abs. 1 BayStVollzG mit der Maßgabe entsprechend, dass auch der Betroffene einen Antrag auf Verlegung und Einweisung stellen kann. 2Über die Verlegung entscheidet der abgebende im Einvernehmen mit dem aufnehmenden Bezirk. 3Verlegungen aus oder nach Bayern bedürfen der Zustimmung der Fachaufsichtsbehörde.