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BayMRVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 17.07.2015
Art. 35
Überprüfung der Voraussetzungen der Unterbringung
(1) 1Die Maßregelvollzugseinrichtung hat während der Gesamtdauer der Unterbringung zu prüfen, ob die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt oder ob die Unterbringung für erledigt erklärt werden könnte. 2Hält die Maßregelvollzugseinrichtung dies für möglich, unterrichtet sie unverzüglich die Vollstreckungsbehörde.
(2) Um die Entlassung vorzubereiten, wirkt die Maßregelvollzugseinrichtung darauf hin, dass der untergebrachten Person bei Bedarf nachsorgende ambulante Betreuung und Behandlung, insbesondere auch durch forensisch-psychiatrische Ambulanzen, zur Verfügung stehen werden.
(3) Auf Anforderung der Vollstreckungsbehörde übermittelt die Maßregelvollzugseinrichtung eine gutachterliche Stellungnahme zur Vorbereitung der gerichtlichen Fortdauerentscheidungen.