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BayMRVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 17.07.2015
Art. 32
Aktenführung
(1) Zu jeder untergebrachten Person ist eine Patientenakte entsprechend § 630f BGB zu führen.
(2) 1Erkennungsdienstliche Unterlagen (Art. 28) sind getrennt von der Patientenakte aufzubewahren. 2Sie können auch elektronisch geführt werden.