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BayMRVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 17.07.2015
Art. 30
Überbrückungsgeld
(1) 1Ein Teil des Arbeitsentgelts, des Motivationsgelds, der Zuwendungen und mit Zustimmung der untergebrachten Person sonstige ihr zur Verfügung stehende Gelder können zur Bildung eines Überbrückungsgelds verwendet werden, wenn dadurch nicht andere rechtliche Verpflichtungen beeinträchtigt werden. 2Das Überbrückungsgeld dient dazu, den notwendigen Lebensunterhalt der untergebrachten Person und ihrer Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach ihrer Entlassung zu sichern.
(2) 1Das Überbrückungsgeld ist in geeigneter Weise anzulegen. 2Es wird der untergebrachten Person bei der Entlassung ausgezahlt. 3Ein Teil des Überbrückungsgelds kann der untergebrachten Person auch ausgezahlt werden, wenn ihr eine Beurlaubung gewährt wird oder wenn sie es für sonstige Ausgaben, die ihrer Eingliederung dienen, benötigt.