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BayMRVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 17.07.2015
Art. 29
Motivationsgeld, Zuwendungen, Barbetrag
(1) Die untergebrachte Person erhält für Leistungen im Rahmen der Arbeitstherapie ein angemessenes Motivationsgeld.
(2) Übt die untergebrachte Person aus therapeutischen Gründen eine sonstige Beschäftigung aus oder nimmt sie an einer heilpädagogischen Förderung, an Maßnahmen der Berufsausbildung, der beruflichen Fortbildung oder Umschulung teil, so kann ihr eine Zuwendung gewährt werden.
(3) 1Die untergebrachte Person erhält einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung, falls sie mittellos ist. 2Bei Bezug von Motivationsgeld oder einer Zuwendung kann eine Anrechnung erfolgen. 3Die Höhe des Barbetrags und eine Anrechnung werden durch die Fachaufsichtsbehörde gesondert festgesetzt.