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BayMRVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 17.07.2015
Art. 28
Erkennungsdienstliche Maßnahmen
1Zur Sicherung des Vollzugs der Unterbringung, zur Identitätsfeststellung und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder des geordneten Zusammenlebens in der Maßregelvollzugseinrichtung sind als erkennungsdienstliche Maßnahmen zulässig
1.
die Aufnahme von Lichtbildern,
2.
die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale,
3.
Messungen,
4.
die Erfassung biometrischer Merkmale von Fingern, Händen, Gesicht und Stimme.
2Daten auf Grund einer erkennungsdienstlichen Maßnahme sind auf Antrag der untergebrachten Person nach Beendigung der Unterbringung und einer etwaigen Führungsaufsicht zu vernichten.