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BayMRVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 17.07.2015
Art. 2
Ziele und Grundsätze
(1) 1Ziel der Unterbringung ist, die Allgemeinheit vor der Begehung weiterer Straftaten zu schützen. 2Weitere Ziele sind bei der Unterbringung
1.
gemäß § 63 des Strafgesetzbuchs (StGB), die untergebrachte Person zu heilen oder ihren Zustand soweit zu bessern, dass sie keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit darstellt,
2.
gemäß § 64 StGB, die untergebrachte Person von ihrem Hang zu heilen und die zugrunde liegende Fehlhaltung zu beheben.
(2) 1Die Unterbringung soll den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich angeglichen werden und die untergebrachte Person auf ein straffreies Leben vorbereiten. 2Die familiäre, soziale und berufliche Eingliederung soll gefördert werden.
(3) 1Bei allen Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes soll auf das Alter, das Geschlecht, die ethnische Herkunft, den Gesundheitszustand und die Lebensumstände der untergebrachten Person Rücksicht genommen werden. 2Art. 5a des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes (BayStVollzG) gilt entsprechend.
(4) Die Maßregelvollzugseinrichtungen sollen mit Behörden, Gerichten, Einrichtungen der Wissenschaft und Forschung sowie sonstigen Stellen und Personen zusammenarbeiten, soweit diese die Ziele der Unterbringung fördern können.