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BayMG
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 22.10.2003
Art. 25
Genehmigungspflichtige Rundfunkangebote
(1) 1Die Verbreitung von Rundfunkangeboten bedarf der Genehmigung der Landeszentrale, soweit sie nicht genehmigungsfrei nach Art. 26 ist. 2Der Antrag auf Genehmigung ist bei der Landeszentrale einzureichen. 3Er ist mit einer Programmbeschreibung, einem Programmschema, einem Finanzplan und einer Aufstellung der personellen und technischen Ausstattung zu verbinden. 4Der Antragsteller hat die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 mitzuteilen. 5Die Landeszentrale kann weitere Auskünfte verlangen, die zur Organisation der Programme erforderlich sind.
(2) Die Landeszentrale genehmigt die Verbreitung des Angebots nur, wenn
1.
der Anbieter seinen Sitz oder Wohnsitz in Deutschland, einem sonstigen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und der Anbieter oder die zu seiner Vertretung berechtigten Personen gerichtlich unbeschränkt zur Verantwortung gezogen werden können,
2.
der Anbieter erwarten lässt, dass er die rechtlichen Bestimmungen sowie die Auflagen der Landeszentrale einhalten wird,
3.
zu erwarten ist, dass die Gesamtheit der im jeweiligen Versorgungsgebiet empfangbaren Rundfunkprogramme bei Einbeziehung der erwarteten Beiträge des Anbieters den Erfordernissen der Ausgewogenheit, Meinungsvielfalt und Informationsvielfalt nach Art. 4 genügen wird und
4.
aufgrund der Beteiligungsverhältnisse nicht zu besorgen ist, dass der Anbieter einem mit dem Gebot der Staatsferne des Rundfunks nicht zu vereinbarenden staatlichen oder kommunalen Einfluss unterliegt.
(3) 1Die Genehmigung wird unbefristet erteilt. 2Genehmigungen, die vor dem 1. September 2016 befristet erteilt wurden, gelten als unbefristet erteilt. 3Die Genehmigung kann – in Fällen des Satzes 2 auch nachträglich für die Zeit nach Ablauf der ursprünglichen Befristungsdauer – nach pflichtgemäßem Ermessen mit Auflagen und Nebenbestimmungen versehen werden.
(4) 1Die Genehmigung muss widerrufen oder eingeschränkt werden, wenn und soweit nachträglich die Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit entfallen sind und auch durch Anordnungen nach Art. 16 nicht sichergestellt werden können. 2Die Genehmigung kann auch widerrufen werden, wenn sich die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse eines Anbieters seit Erteilung der Genehmigung maßgeblich verändert haben und nachteilige Auswirkungen auf die Ausgewogenheit und Meinungsvielfalt zu besorgen sind. 3Die Genehmigung von analog terrestrisch verbreiteten Hörfunkprogrammen kann auch widerrufen werden, wenn diese nicht auch digital verbreitet werden.
(5) 1Änderungen des Programmschemas und Abweichungen vom festgelegten programminhaltlichen Schwerpunkt sind der Landeszentrale vor ihrer Umsetzung anzuzeigen. 2Bei kurzfristigen Abweichungen vom Programmschema aus Gründen der Dringlichkeit, insbesondere bei Unglücks- und Katastrophenfällen, ist eine nachträgliche Anzeige ausreichend. 3Die Landeszentrale kann Änderungen des Programmschemas oder des Programmnamens und Abweichungen von einem programminhaltlichen Schwerpunkt aus wichtigem Grund widersprechen.