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BayMG
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 22.10.2003
Art. 11
Aufgaben
(1) 1Ein Aufgabenschwerpunkt der Landeszentrale ist die Organisation, Förderung, Verbreitung und Beaufsichtigung von Rundfunkprogrammen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben. 2Dazu gehören vor allem folgende Tätigkeiten:
1.
Sie sorgt für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen einschließlich der Bestimmungen des Medienstaatsvertrags und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags,
2.
sie entwickelt unter Beachtung der Vorschriften des Art. 3 Konzepte für Programme privater Anbieter in Bayern und stellt eine ausgewogene landesweite Rundfunkstruktur sicher,
3.
sie wirkt darauf hin, dass der Meinungsvielfalt Rechnung getragen wird und dass die Rundfunkprogramme einen angemessenen Anteil von Beiträgen mit kulturellen, kirchlichen, sozialen und wirtschaftlichen Inhalten aufweisen,
4.
sie fördert insbesondere die Herstellung und Verbreitung hochwertiger lokaler und regionaler Fernsehprogramme unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der Anbieter, die Angebote mit selbst erwirtschafteten Mitteln zu finanzieren,
5.
sie fördert die Herstellung, Verbreitung und Digitalisierung von weiteren Rundfunkprogrammen zur Erhöhung von Vielfalt und Qualität dieser Angebote; gemeinnützige Anbieter und Zulieferer sind dabei besonders zu berücksichtigen,
6.
sie entwickelt ein technisches Konzept für eine landesweite, regionale und lokale Rundfunkstruktur in Bayern, legt die Versorgungsgebiete unter Berücksichtigung der verfügbaren Übertragungskapazitäten, der vorhandenen Wirtschafts-, Kultur- und Kommunikationsräume sowie der wirtschaftlichen Tragfähigkeit für die Veranstaltung von Rundfunk fest und setzt die in Nr. 2 genannten Konzepte technisch um,
7.
sie schließt mit Netzbetreibern, Betreibern von Kabelanlagen, dem Bayerischen Rundfunk und anderen Stellen Vereinbarungen über die Bereitstellung von technischen Einrichtungen, Dienstleistungen, Frequenzen und Kanälen sowie deren Nutzungsmerkmale; sie entscheidet über die Zuweisung technischer Übertragungskapazitäten und nimmt die hierfür notwendigen Maßnahmen vor,
8.
sie arbeitet mit den zuständigen Stellen der Länder und des Bundes bei der Nutzung der für die unmittelbare Verteilung und die Heranführung von Rundfunksendungen bestimmten Satelliten nach den Maßgaben der Staatsregierung zusammen,
9.
sie stellt im Zusammenwirken mit den Landesmedienanstalten der anderen Länder sicher, dass in Bayern verbreitete bundesweite Rundfunkprogramme dem Medienstaatsvertrag und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag entsprechen und wirkt darauf hin, dass die in Bayern organisierten bundesweiten Rundfunkprogramme bei der Vergabe von Übertragungsmöglichkeiten in anderen Ländern angemessen berücksichtigt werden,
10.
sie wirkt nach den Maßgaben der Staatsregierung und unter Berücksichtigung der örtlichen Belange auf eine den Erfordernissen der Raumordnungs- und Strukturpolitik entsprechende Versorgung Bayerns mit Frequenzen, Kabelanlagen und den für die Zuführung und Verbreitung von Rundfunksendungen notwendigen technischen Einrichtungen hin, insbesondere auf eine angemessene Versorgung des ländlichen Raums, strukturschwacher Gebiete und des Grenzlandes.
(2) Darüber hinaus hat die Landeszentrale insbesondere folgende Aufgaben:
1.
sie fördert unter Beachtung der Vorgaben von Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und in Abstimmung mit den Maßnahmen im Rahmen der Richtlinien für die bayerische Film- und Fernsehförderung freie mittelständische Film- und Fernsehproduktionen,
2.
sie führt Untersuchungen und Erhebungen zu Fragen der Programminhalte, insbesondere der Qualität, der Wirtschaftlichkeit und der Akzeptanz von Rundfunkprogrammen durch,
3.
sie wirkt auf die Archivierung von Programmen privater Anbieter hin,
4.
sie leistet einen Beitrag zur
a)
Aus- und Fortbildung von Fachkräften für den Medienbereich,
b)
Vermittlung eines verantwortungsbewussten Gebrauchs der Medien, insbesondere zur Medienerziehung und Medienpädagogik,
c)
Vernetzung von Medienunternehmen und Förderung von Gründern im Medienbereich zur Sicherung und Weiterentwicklung der digitalen Medien in Bayern,
d)
Stärkung der nationalen und internationalen Sichtbarkeit des Medienstandorts Bayern.