Inhalt

BayLuftV
Text gilt ab: 31.12.2022
Fassung: 20.12.2016
§ 4
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 11 Abs. 3 Nr. 5 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes kann mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig in Luftreinhaltegebieten eine Baumaschine betreibt, deren Einsatz nicht durch § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 oder auf Grund einer nach § 3 erteilten Ausnahme erlaubt ist.