Inhalt
§ 2
Verbot emissionsstarker Baumaschinen in Luftreinhaltegebieten
(1) 1In Luftreinhaltegebieten dürfen Baumaschinen mit einer Leistung von 19 Kilowatt (kW) bis 560 kW auf Baustellen nur betrieben werden, wenn sie folgende Anforderungen einhalten:
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19 kW bis weniger als 37 kW
Stufe IIIA der Richtlinie 97/68/EG in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung oder
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37 kW bis 560 kW
Stufe IIIB der Richtlinie 97/68/EG.
2 Art. 64 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1628 findet keine Anwendung.
(2) Baumaschinen, die die Anforderungen nach Abs. 1 nicht einhalten, dürfen in Luftreinhaltegebieten abweichend von Abs. 1 nur eingesetzt werden, wenn sie
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bereits in Verkehr gebracht waren, bevor diese Anforderungen in Kraft traten, und
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mit einem ausreichenden Partikelminderungssystem nachgerüstet sind.
(3) Wer in Luftreinhaltegebieten Baumaschinen betreibt, hat zur jederzeitigen Kontrolle zweifelsfreie Nachweise bereitzuhalten, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 oder Abs. 2 eingehalten sind.