Inhalt

LlbG
Text gilt ab: 15.07.2023
Fassung: 05.08.2010
Art. 69
Evaluation
1Die Staatsregierung überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes mit Ausnahme des Teils 4 sowie auf Grund dieses Gesetzes ergangener Rechtsverordnungen. 2Dem Bayerischen Landtag ist zum Ende des Jahres 2012 erstmals über die Auswirkungen zu berichten.