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LlbG
Text gilt ab: 15.07.2023
Fassung: 05.08.2010
Art. 32
Dienstpflichten
1Für das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis als Dienstanfänger oder Dienstanfängerin gelten die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes und des Bayerischen Beamtengesetzes über die beamtenrechtlichen Pflichten sinngemäß, soweit sich aus der Natur des Ausbildungsverhältnisses nichts anderes ergibt. 2An Stelle des Diensteides wird folgendes Gelöbnis abgelegt:
„Ich gelobe, meine Dienstpflichten gewissenhaft zu erfüllen.“