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LlbG
Text gilt ab: 15.07.2023
Fassung: 05.08.2010
Art. 20
Modulare Qualifizierung
(1) Die modulare Qualifizierung vermittelt unter Berücksichtigung der Vor- und Ausbildung sowie der vorhandenen förderlichen Berufserfahrung eine entsprechende Qualifikation für die Ämter ab der nächsthöheren Qualifikationsebene.
(2) 1Die Maßnahmen der modularen Qualifizierung haben auf der typischerweise vorhandenen förderlichen Berufserfahrung aufzusetzen, die in der Fachlaufbahn oder im fachlichen Schwerpunkt ab der jeweiligen Qualifikationsebene erworben worden ist. 2Sie bereiten zeitlich und inhaltlich gezielt auf die steigenden Anforderungen ab der nächsthöheren Qualifikationsebene vor. 3Sie sollen sich über mehrere Ämter erstrecken und können über die Ämter der nächsthöheren Qualifikationsebene hinausreichen. 4Ein angemessener Teil der Maßnahmen der modularen Qualifizierung hat aus überfachlichen Inhalten zu bestehen. 5Die Maßnahmen der modularen Qualifizierung schließen mit Prüfungen oder anderen Erfolgsnachweisen ab. 6Von den Maßnahmen, die fachlich theoretische Inhalte vermitteln, soll eine mit einer Prüfung abschließen. 7Im Übrigen sind andere Erfolgsnachweise vorzusehen. 8Die Prüfungen können als elektronische Fernprüfungen durchgeführt werden; andere Erfolgsnachweise können auf elektronischem Weg erbracht werden. 9Im angemessenen Umfang kann die Anrechnung von Fortbildungen (Art. 66) als Maßnahmen der modularen Qualifizierung vorgesehen werden; im Übrigen bleibt Art. 66 unberührt.
(3) 1Der Landespersonalausschuss genehmigt die einzelnen Systeme der modularen Qualifizierung. 2Die Genehmigung setzt voraus, dass die einzelnen Systeme der modularen Qualifizierung die Beamten und Beamtinnen auf die Anforderungen der nächsthöheren Qualifikationsebene hinreichend vorbereiten und inhaltlich und zeitlich miteinander vergleichbar sind.
(4) Die Eignung für die modulare Qualifizierung wird im Rahmen einer positiven Feststellung gemäß Art. 58 Abs. 5 Nr. 2 in der periodischen Beurteilung, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf, zuerkannt.
(5) 1Die oberste Dienstbehörde stellt den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung fest. 2Wird ein System der modularen Qualifizierung gemäß Abs. 2 Satz 3 Alternative 2 gestaltet, sind Teilfeststellungen des erreichten Standes vorzunehmen.