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LfLV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 12.11.2002
§ 5
Obst und Gemüse
(1) Im Rahmen der Anerkennung der Erzeugerorganisationen wird die Mindestanzahl der Erzeuger auf sieben Erzeuger festgesetzt.
(2) Für Erzeugerorganisationen, die mindestens 200 Erzeuger haben und deren Haupttätigkeit sich auf Dauerkulturen bezieht, wird der Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung auf 2 500 000 € herabgesetzt.