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Text gilt ab: 01.09.2016
Fassung: 10.02.1999
§ 7a
Aufbewahrung von Unterlagen der Lehrgangsteilnehmer
Für die Aufbewahrung von Unterlagen der Lehrgangsteilnehmer gilt Teil 5 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) entsprechend.