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Text gilt ab: 15.10.1997
Fassung: 18.02.1971
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Verordnung über die Errichtung der Akademie für Lehrerfortbildung in Dillingen[1]
Vom 18. Februar 1971
GVBl. S. 107
BayRS 2238-3-K

Vollzitat nach RedR: Verordnung über die Errichtung der Akademie für Lehrerfortbildung in Dillingen in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2238-3-K) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 14. Dezember 2000 (GVBl. S. 973; 2019 S. 6) geändert worden ist
Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden vom 31. März 1954 (BayBS I S. 37) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:

[1] In der Bayerischen Rechtssammlung wurde gem. Art. 8 Abs. 3 BayRSG vom Abdruck abgesehen.
§ 1
(1) Im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst wird die Akademie für Lehrerfortbildung mit dem Sitz in Dillingen a.d. Donau errichtet.
(2) Die Akademie für Lehrerfortbildung führt den Namen „Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung (ALP)“.
§ 2
(1) Aufgabe der Akademie ist es, Fortbildungsveranstaltungen für Lehrer aller Schulgattungen durchzuführen und dabei den steigenden fachlichen Anforderungen und der Weiterentwicklung des Schulwesens Rechnung zu tragen.
(2) Die Akademie ist für die Beratung und Fortbildung in Medienpädagogik und Mediendidaktik sowie in Informations- und Kommunikationstechnik in Bayern zuständig.
(3) Der Studienbetrieb an der Akademie wird im Herbst 1971 aufgenommen werden.
§ 3
Über die Organisation und die Verwaltung der Akademie für Lehrerfortbildung trifft das Bayerische Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst weitere Regelungen.
§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1971 in Kraft.
München, den 18. Februar 1971
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Professor Hans Maier, Staatsminister